Verbände:
- Deutscher Schützenbund - größter Dachverband für Sportschützen in Deutschland
- Württembergischer Schützenverband 1850 e.V. - ältester von insgesamt 20 Mitgliedsverbänden des Deutschen Schützenbundes
- Schützenbezirk Neckar
- Schützenkreis Echaz-Neckar
Gesetze:
Sonstiges:
- Reutlingen.de – Besuchen Sie Reutlingen
- wr.de – Forum Waffenrecht
- GEA.de – Generalanzeiger, reutlinger Tageszeitung
- SWP.de – Südwestpresse, Tübinger Tageszeitung
- wikipedia.org/wiki/Sportschießen – Zusammenstellung über Sportschießen bei Wikipedia
-
ars-reutlingen.de - Arbeitsgemeinschaft Reutlinger Sportvereine eV
Fragen zum Thema Waffenrecht
Verbotene Waffen sind – soweit sie nicht als sog. Kriegswaffen dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegen – in Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes beschrieben.
Der Erbe einer Schusswaffe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern die Schusswaffe nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen unbrauchbar gemacht wird oder in den Besitz eines Berechtigten übergeht. Kann der Erbe kein Bedürfnis geltend machen, sind Schusswaffen grundsätzlich zu blockieren. Nähere Bestimmungen für den Fall des Erwerbs einer Schusswaffe infolge Erbfalls enthält § 20 WaffG.
Waffenrechtliche Regelungen enthalten das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV). Hier finden sich alle Bestimmungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Besitz oder dem Führen von Waffen wichtig sind. In der Anlage 1 zum Gesetz sind waffenrechtliche Begriffe definiert, Anlage 2 enthält u. a. die Waffenliste.
Bestimmungen zur technischen Prüfung von Waffen im Hinblick auf ihre Verwendungssicherheit enthalten das Beschussgesetz und die Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (BeschussV).
Die Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht ist dem Bund zugewiesen. Dies schließt den Erlass ergänzender Rechtsverordnungen ein.
Der Vollzug des Waffenrechts obliegt grundsätzlich den Ländern. Nur bestimmte Aufgaben sind ausdrücklich Bundesbehörden zugewiesen. Deshalb empfiehlt es sich immer, sich in konkreten waffenrechtlichen Angelegenheiten an die jeweils zuständige Waffenbehörde zu wenden. Nur sie kann einzelfallbezogen verbindlich Auskunft geben. Weitere Informationen finden sich auch auf den Internetseiten der Länder.
Internationale Vorgaben für die Waffengesetzgebung enthält z. B. die Europäische Waffenrichtlinie - Richtlinie 91/477/EWG der Europäischen Union in der durch die Richtlinie 2008/51/EG geänderten Fassung.
Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus. Unter Aufsicht im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder auf Schießstätten ist der Umgang mit Waffen - abhängig von der Waffenkategorie – bereits ab dem 14. Lebensjahr möglich. Geprüfte Reizstoffsprühgeräte dürfen auch Jugendliche besitzen.
Zu den in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6 des Waffengesetzes genannten Anscheinswaffen gehören auch Waffenimitate, d. h. nicht schussfähige Waffen, die wie eine scharfe Schusswaffe aussehen. Für alle Anscheinswaffen bestimmt § 42a WaffG ein Verbot des Führens.
Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 53 Absatz 1 Nummer 19 WaffG). Wer gegen die Aufbewahrungsvorschriften vorsätzlich verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass die Waffe abhandenkommt oder unbefugt darauf zugegriffen wird, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird (§ 52a WaffG).
Der Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann darüber hinaus zu dem Verlust waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit führen, was zur Folge hätte, dass sich der Betroffene von seinen Waffen trennen muss.
Eine verdachtsunabhängige Überprüfung der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung von Waffen und Munition durch die zuständige Waffenbehörde ist möglich (§ 36 Absatz 3 Satz 2 WaffG).
Nach der EU-Waffenrichtlinie sind alle Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens bis zum Jahr 2014 national ein elektronisch geführtes Waffenregister zu schaffen. Deutschland wird dies bereits bis Ende des Jahres 2012 aufbauen (§43a WaffG).
Ziel ist es, die Kerninformationen im deutschen Waffenwesen aufzubereiten und in ein einheitliches nationales computergestütztes System zu überführen und somit einen unmittelbaren Beitrag zur Gewährleistung der inneren Sicherheit zu leisten. Für jede erlaubnispflichtige Waffe soll zeitnah nachvollziehbar sein, wer Besitzer der Waffe ist, seit wann er die Waffe besitzt und wo bzw. von wem sie erworben wurde. Der Weg einer erlaubnispflichtigen Waffe wird über den aktuellen Besitzer und etwaige Vorbesitzer bis hin zum Hersteller oder Importeur zurückverfolgbar sein.